Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2
VAPbD LG 2.2§ 15 Art der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsexamen besteht aus drei Prüfungsabschnitten:
1. der häuslichen Prüfungsarbeit,
2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3. der mündlichen Prüfung.